Akkreditierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im deutschen Akkreditierungswesen für Hochschulen werden laut Staatsvertrag aktuell drei Verfahren unterschieden:
 
Im deutschen Akkreditierungswesen für Hochschulen werden laut Staatsvertrag aktuell drei Verfahren unterschieden:
 
# [[Programmakkreditierung]]:  die Qualitätssicherung  und Qualitätsentwicklung  einzelner  Studiengänge mit  externer Beteiligung.
 
# [[Programmakkreditierung]]:  die Qualitätssicherung  und Qualitätsentwicklung  einzelner  Studiengänge mit  externer Beteiligung.
# [[Systemakkreditierung]]: die  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  hochschulinterner  Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung. Die Hochschule muss dabei nachweisen, dass ihre intern entwickelten Verfahren zur Qualitätssicherung und –entwicklung die Qualität der Studiengänge gewährleisten. Bei einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren, wird der Hochschule rechtsverbindlich bestätigt, dass sie in der Lage ist, über das hochschulinterne QM-System die Qualität der Studienprogramme eigenverantwortlich zu sichern und zu entwickeln.
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# [[Systemakkreditierung]]: die  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  hochschulinterner  Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung. Die Hochschule muss dabei nachweisen, dass ihre intern entwickelten Verfahren zur Qualitätssicherung und –entwicklung die Qualität der Studiengänge gewährleisten. Bei einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren, wird der Hochschule rechtsverbindlich bestätigt, dass sie in der Lage ist, über das hochschulinterne QM-System die Qualität der Studienprogramme eigenverantwortlich zu sichern und zu entwickeln ([[Interne Akkreditierung]]).
 
# Alternative Verfahren ([[Experimentierklausel]])
 
# Alternative Verfahren ([[Experimentierklausel]])
  

Version vom 19. Februar 2019, 12:49 Uhr

Eine allgemeine Definition von Akkreditierung (lateinisch: credere, accredo „Glauben schenken“), lautet: „… die formelle Anerkennung der fachlichen und organisatorischen Kompetenz einer Stelle, eine konkrete, im Geltungsbereich der Akkreditierung beschriebene Dienstleistung durchzuführen“. Der rechtliche Rahmen für Akkreditierungen ist im Bologna-Raum unterschiedlich geregelt. In Deutschland gilt der Studienakkreditierungsstaatsvertrag sowie die zugehörige Musterrechtsverordnung. Hinzu kommen die länderspezifischen Rechtsverordnungen - in NRW ist das die Studienakkreditierungsverordnung.

Auch ist in NRW die Akkreditierung der Studiengänge gesetzlich vorgeschrieben. Eine Hochschule darf somit keine Studiengänge anbieten, die nicht akkreditiert sind. Im deutschen Akkreditierungswesen für Hochschulen werden laut Staatsvertrag aktuell drei Verfahren unterschieden:

  1. Programmakkreditierung: die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung.
  2. Systemakkreditierung: die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung. Die Hochschule muss dabei nachweisen, dass ihre intern entwickelten Verfahren zur Qualitätssicherung und –entwicklung die Qualität der Studiengänge gewährleisten. Bei einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren, wird der Hochschule rechtsverbindlich bestätigt, dass sie in der Lage ist, über das hochschulinterne QM-System die Qualität der Studienprogramme eigenverantwortlich zu sichern und zu entwickeln (Interne Akkreditierung).
  3. Alternative Verfahren (Experimentierklausel)

Gleich welche Verfahrensform gewählt wird, müssen sowohl formale als auch fachlich-inhaltlichen Kriterien eingehalten werden, die nachfolgend aufgeführt sind. Formale Kriterien: Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen. Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören:

  1. dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,
  2. die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,
  3. auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,
  4. Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,
  5. Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
  6. das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.