Experimentierklausel

Aus QM-Handbuch
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Der Akkreditierungsrat hat die Experimentierklausel mit dem Ziel ausgeschrieben, die Programmakkreditierung und die Systemakkreditierung in Deutschland als Instrument der Qualitätssicherung von Lehre und Studium weiterzuentwickeln. Auf dieser Basis sollen neue Formen der externen Begutachtung etabliert werden. Die Experimentierklausel soll dabei neue Impulse für das bisherige Akkreditierungswesen setzen.

Für die Projektphase wählte der Akkreditierungsrat vier Experimente aus:

  • Programmakkreditierung im Fakultätsreview, Hochschule Pforzheim
  • Quality Audit, HHL Leipzig Graduate School of Management
  • Kollegiales Audit, Johannes Gutenberg-Universität (JGU) Mainz
  • European Quality Audit (EQA), Universität Siegen

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag eröffnet in Art. 3 Abs. 1 die Möglichkeit für alternative Akkreditierungswege (Experimentierklausel) zu Programm- bzw. Systemakkreditierung – ohne Präferenz für ein bestimmtes Verfahren. Im Erfolgsfall erhält die Hochschule analog zur Systemakkreditierung das Recht, ihre Studiengänge selbst zu akkreditieren.