Auflage

Aus QM-Handbuch
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Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens von Studiengängen kann die Akkreditierungsagentur die Akkreditierung mit oder ohne Auflagen aussprechen oder die Akkreditierung versagen. Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden. Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen und die Agentur überprüft die Erfüllung der erteilten Auflagen durch die Hochschule (Studienakkreditierungsverordnung - StudakVO).