Akkreditierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Akkreditierung, lateinisch so viel wie „Glauben schenken“, stellt den rechtlichen Prozess dar, innerhalb dessen eine allgemein anerkannte Instanz einer anderen das Erfüllen einer besonderen Eigenschaft bescheinigt. Kurz gesagt erfolgt durch eine Akkreditierung eine durch Evaluierung gesicherte Qualitätsprüfung von Hochschulen durch entsprechende Einrichtungen, um u.a. auch international betrachtet vergleichbare Leistungen abzusichern. Diese Evaluierung umfasst neben der Strukturqualität auch meist die Fachkompetenz der Hochschule, welche i.d.R. in Form einer Kompetenzbestätigung abgeschlossen wird.
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Eine allgemeine Definition von '''Akkreditierung''' (lateinisch: credere, accredo „Glauben schenken“), lautet: „… die formelle Anerkennung der fachlichen und organisatorischen Kompetenz einer Stelle, eine konkrete, im Geltungsbereich der Akkreditierung beschriebene Dienstleistung durchzuführen“. Der rechtliche Rahmen für Akkreditierungen ist im Bologna-Raum unterschiedlich geregelt. In Deutschland gilt der [[Studienakkreditierungsstaatsvertrag]] sowie die zugehörige Musterrechtsverordnung. Hinzu kommen die länderspezifischen Rechtsverordnungen - in NRW ist das die [[Studienakkreditierungsverordnung]].  
Das generelle Ziel von Akkreditierungsverfahren soll zum einen bei der Entwicklung neuer Studiengänge Mindestqualitätsstandards sichern, zum anderen vor dem Hintergrund des Bologna-Prozesses „Profilbildung und Wettbewerb unter den Hochschulen stärken und die internationale Attraktivität der deutschen Hochschulen“ nachhaltig verbessern.  
 
  
Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne QM-System einer Hochschule in Bezug auf Studium und Lehre. Hochschulen müssen bei der Systemakkreditierung nachweisen, wie sie ihr hochschulweites strategisches Konzept zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung umsetzen. Die für Studium und Lehre relevanten Strukturen und Prozesse werden daraufhin überprüft, ob sie das Erreichen der Qualifikationsziele und die hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten.  
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Auch ist in NRW die Akkreditierung der Studiengänge gesetzlich vorgeschrieben. Eine Hochschule darf somit keine Studiengänge anbieten, die nicht akkreditiert sind.
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Im deutschen Akkreditierungswesen für Hochschulen werden laut Staatsvertrag aktuell drei Verfahren unterschieden:
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# Programmakkreditierung:  die Qualitätssicherung  und Qualitätsentwicklung  einzelner  Studiengänge mit  externer Beteiligung.
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# Systemakkreditierung: die  Sicherung  der Leistungsfähigkeit  hochschulinterner  Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung. Die Hochschule muss dabei nachweisen, dass ihre intern entwickelten Verfahren zur Qualitätssicherung und –entwicklung die Qualität der Studiengänge gewährleisten. Bei einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren, wird der Hochschule rechtsverbindlich bestätigt, dass sie in der Lage ist, über das hochschulinterne QM-System die Qualität der Studienprogramme eigenverantwortlich zu sichern und zu entwickeln.
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# Alternative Verfahren (Experimentierklausel)
  
'''Vorteile der Akkreditierung:'''
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Gleich welche Verfahrensform gewählt wird, müssen sowohl formale als auch fachlich-inhaltlichen Kriterien eingehalten werden, die nachfolgend aufgeführt sind.
 
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Formale Kriterien:  
* Die Kompetenz der Hochschule und die Qualität werden von einer unabhängiger Stelle bestätigt
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Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen.
* Alle Vorgänge und Prozesse werden genau beschrieben und dokumentiert
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Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören:
* Beim Aufbau und bei der Pflege der QM-Dokumentation werden Ablaufprozesse gut durchdacht und rationalisiert
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# dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,  
* Abläufe werden auch nach außen transparent
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# die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,
* Regelmäßige Begutachtungen zwingen zur ständigen Pflege und Verbesserung des QMS
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# auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,  
 
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# Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,  
Im Unterschied zu einer Zertifizierung, bei der es sich lediglich um die Erfüllung von Standards handelt, wird bei der Akkreditierung einer Hochschule als Ganzes oder einem einzelnen Studiengang nicht nur die Qualität bescheinigt, sondern die Akkreditierung ist in der Regel mit der Anerkennung eines Status verbunden. Zusammengefasst erhalten also die Hochschulen mit der Systemakkreditierung die Bestätigung, dass sie die Kompetenz besitzen, mit Unterstützung des vorhandenen QM-Systems Studienprogramme eigenverantwortlich zu entwickeln und – vorbehaltlich der staatlichen Zustimmung – entsprechend den Anforderungen des Akkreditierungsrates einzuführen, und dafür die entsprechenden akademischen Grade verleihen können.
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# Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
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# das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.

Version vom 6. August 2018, 09:00 Uhr

Eine allgemeine Definition von Akkreditierung (lateinisch: credere, accredo „Glauben schenken“), lautet: „… die formelle Anerkennung der fachlichen und organisatorischen Kompetenz einer Stelle, eine konkrete, im Geltungsbereich der Akkreditierung beschriebene Dienstleistung durchzuführen“. Der rechtliche Rahmen für Akkreditierungen ist im Bologna-Raum unterschiedlich geregelt. In Deutschland gilt der Studienakkreditierungsstaatsvertrag sowie die zugehörige Musterrechtsverordnung. Hinzu kommen die länderspezifischen Rechtsverordnungen - in NRW ist das die Studienakkreditierungsverordnung.

Auch ist in NRW die Akkreditierung der Studiengänge gesetzlich vorgeschrieben. Eine Hochschule darf somit keine Studiengänge anbieten, die nicht akkreditiert sind. Im deutschen Akkreditierungswesen für Hochschulen werden laut Staatsvertrag aktuell drei Verfahren unterschieden:

  1. Programmakkreditierung: die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung.
  2. Systemakkreditierung: die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung. Die Hochschule muss dabei nachweisen, dass ihre intern entwickelten Verfahren zur Qualitätssicherung und –entwicklung die Qualität der Studiengänge gewährleisten. Bei einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren, wird der Hochschule rechtsverbindlich bestätigt, dass sie in der Lage ist, über das hochschulinterne QM-System die Qualität der Studienprogramme eigenverantwortlich zu sichern und zu entwickeln.
  3. Alternative Verfahren (Experimentierklausel)

Gleich welche Verfahrensform gewählt wird, müssen sowohl formale als auch fachlich-inhaltlichen Kriterien eingehalten werden, die nachfolgend aufgeführt sind. Formale Kriterien: Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen. Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören:

  1. dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,
  2. die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,
  3. auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,
  4. Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,
  5. Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
  6. das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.