Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Aus QM-Handbuch
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat zur Frage der Akkreditierung von Studiengängen folgendes Urteil gefällt (siehe Beschluss vom 17. Februar 2016, 1 BvL 8/10):

Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Dies hat der Erste Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Arnsberg entschieden. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen darf der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen. Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2018 an zu treffen.

Zur Neuregelung der Akkreditierung haben die Bundesländer daher den Studienakkreditierungsstaatsvertrag (im Volltext bezeichnet als „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“) ausgearbeitet. Im Studienakkreditierungsstaatsvertrag sind die bundesweit geltenden Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre geregelt.

Die hauptsächlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung betreffen v.a. die Rolle und das Zusammenspiel der Akkreditierungsagenturen und des Akkreditierungsrates.

  • Der Akkreditierungsrat entscheidet weiterhin darüber, welche Akkreditierungsagenturen in Deutschland für die Durchführung der Verfahren von System- und Programmakkreditierungen zugelassen werden.
  • Der Akkreditierungsrat allein trifft die Akkreditierungsentscheidung über alle Studiengänge und über die Systemakkreditierung.
  • Die Akkreditierungsagenturen übernehmen künftig die Begutachtung und Erstellung des Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen zu Händen des Akkreditierungsrates.

Literatur