Studienverordnung
Die Studienverordnung ist eine Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen (Studienverordnung - StudakVO). Die Verordnung ist in sieben Teile gegliedert:
Teil 1: Allgemeine Vorschriften: Anwendungsbereich, Formen der Akkreditierung
Teil 2: Formale Kriterien für Studiengänge: Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Leistungspunktesystem, besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen, Sonderredelungen für Joint-Degree-Programme
Teil 3: Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme: Qualifikationsziele und Abschlussniveau, schlüssiges Studiengangkonzept und adäquate Umsetzung, fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge, Studienerfolg, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich, Sonderregelung für Joint-Degree-Programme, Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse, Instrumente), Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts, Kooperation mit nichthochschulischen Einrichtungen, hochschulische Kooperationen, Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Teil 4: Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung: Entscheidung des Akkreditierungsrates, Verleihung des Siegels, vorzulegende Unterlagen, Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung, Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter, Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung, Auflagen, Anzeigepflicht bei Änderungen, Veröffentlichung, Bündel-Akkreditierung, Teil-Systemakkreditierung, Stichproben
Teil 5: Verfahrensregeln für besondere Studiengangformen: Kombinationsstudiengänge, Joint-Degree-Programme
Teil 6: Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 4 Absatz Nr.1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages: Alternative Akkreditierungsverfahren
Teil 7: Sonstiges: Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben, Evaluation, Inkrafttreten